Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allegro Dresden GmbH
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit seiner Anmeldung bietet der Kunde den Abschluss eines Reisevertrages
nach Maßgabe der bekannten Reisebeschreibung verbindlich an. Die Anmeldung
kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich vorgenommen werden. Sie erfolgt
durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte
Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Er versichert, auch für die weiteren Teilnehmer aufgrund seiner
Bevollmächtigung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuerkennen. Der
Vertrag kommt mit der Annahme durch die Allegro Dresden GmbH, im Folgenden
Allegro Dresden genannt, zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten
Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß muß Allegro Dresden dem
Kunden eine Reisebestätigung aushändigen.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt
ein neues Angebot von Allegro Dresden vor, an das der Veranstalter für die
Dauer von 14 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses
neuen Angebotes zustande, wenn der Kunde innerhalb der Bindungsfrist
gegenüber Allegro Dresden die Annahme mitteilt.
2. Bezahlung
Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheins, § 651k III BGB, gefordert werden. Nach Abschluss des Reisevertrages und Übergabe des Sicherungsscheins werden Zahlungen vier Wochen vor Reiseantritt fällig. Von dieser Regelung abweichende Vereinbarungen im Reisevertrag sind möglich und genießen Vorrang.
Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheins besteht nicht,
wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung
einschließt und der Reisepreis 75,00 € nicht übersteigt. Die genannten
Zahlungsbedingungen gelten lediglich gegenüber Reisenden i. S. d. §§ 651 a
ff. BGB. Bei Vermittlung von Leistungen gegenüber anderen Kunden als
Reisenden i. S. d. §§ 651 a ff. BGB gelten die in den jeweiligen
Vertragsunterlagen vereinbarten Zahlungsbedingungen.
3. Leistungen
Die vom Veranstalter Allegro Dresden zu erbringenden Leistungen ergeben sich aus der zum Zeitpunkt der Reiseanmeldung maßgeblichen Reisebeschreibung und den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Buchungsbestätigung. Dabei haben die Bedingungen in der Auftragsbestätigung und Individualvereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
4. Leistungs- und Preisänderung
Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die von Allegro Dresden nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit es sich um unerhebliche Änderungen einer nicht wesentlichen Leistung handelt, die den gesamten Zuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Vor Antritt der Reise ist Allegro Dresden verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Allegro Dresden behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- und Flughafengebühren oder eine Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, welche nach dem Vertragsschluss erfolgt sind, in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisebeginn mehr als vier Monate liegen.
Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat Allegro Dresden den Kunden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor dem Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Im Fall der Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat Allegro den Kunden unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Bei Preiserhöhungen um mehr als 5% oder im Fall einer erheblichen
Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, ohne
Gebühren vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Allegro Dresden in der
Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus ihrem Angebot
anzubieten.
Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung durch Allegro
Dresden über die Preiserhöhung bzw. Änderung der Reiseleistung dieser
gegenüber geltend zu machen. Bei einer verspäteten Geltendmachung ist
Allegro Dresden berechtigt, dem Kunden statt Erstattung des Reisepreises
eine gleichwertige Reise anzubieten.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen
Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Allegro Dresden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, kann Allegro Dresden eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Allegro Dresden setzt eine pauschalisierte Entschädigung wie folgt fest:
bis 42 Tage vor Reisebeginn: kostenfrei
ab 41 bis 15 Tage vor Reisebeginn: 25% des Gesamtpreises
ab 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn: 50% des Gesamtpreises
ab 7 bis 2 Tage vor Reisebeginn: 80% des Gesamtpreises
ab 1 Tag vor Reisebeginn bzw. bei Nichtanreise: 90% des Gesamtpreises.
Ein davon abweichender Nachweis durch den Kunden und Allegro Dresden ist
zulässig.
Abweichend davon gelten die in den Buchungsbedingungen der einzelnen
Angebote angegebenen Zahlungs- und Stornierungsbedingungen.
Bei Reisen, die den Erwerb von Karten wie z. B. für die Semperoper oder die
Sächsische Dampfschiffahrt, das Historiche Grüne Gewölbe, beinhalten, wird
dem Kunden der Preis für die bereits erworbenen Karten in Rechnung gestellt,
da die Rücknahme seitens dieser Leistungspartner nicht gewährleistet ist.
Ein Rücktritt vom Kauf dieser Karten ist ausgeschlossen. Allegro Dresden
bemüht sich in diesem Fall um einen Weiterverkauf der Karten. Bei Erfolg
wird der tatsächlich erzielte Erlös von dem Kartenpreis in Abzug
gebracht.
Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein
Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Allegro
Dresden kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den
besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme
gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt
ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem
Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den
Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
Nimmt der Kunde Leistungen nicht oder teilweise nicht in Anspruch, bemüht
sich Allegro Dresden beim jeweiligen Leistungsträger um eine Erstattung der
ersparten Aufwendungen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich lediglich
um unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche
Bestimmungen entgegenstehen.
6. Rücktritt und Kündigung durch Allegro Dresden
Die Kündigung des Reisevertrages durch Allegro Dresden vor Beginn der
Reise oder nach Beginn der Reise ohne Einhaltung einer Frist ist
möglich:
- wenn der Kunde den Reisepreis bis zum vertraglich vereinbarten Termin
nicht beglichen hat, und eine vom Veranstalter dem Kunden gesetzte
angemessene Nachfrist erfolglos abgelaufen ist,
- wenn der Kunde die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch
den Veranstalter oder einen diesen vertretenden Repräsentanten nachhaltig
stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die
sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist.
Bei einer Kündigung aus den genannten Gründen behält Allegro Dresden den
Anspruch auf den Reisepreis; Der Wert der ersparten Aufwendungen sowie
diejenigen Vorteile werden angerechnet, die Allegro Dresden aus einer
anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen
erlangt, einschließlich der ihr vom Leistungsträger gutgebrachten Beträge.
Insoweit obliegt dem Kunden die Beweislast.
Der Rücktritt vom Reisevertrag durch Allegro Dresden bis vier Wochen vor
Reiseantritt ist möglich:
bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl, so in der Reisebeschreibung
für die entsprechende Reise ausgewiesen. In jedem Fall ist Allegro Dresden
verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für
die Nichtdurchführung der Reise davon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den
eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem
früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht
erreicht werden kann, hat der Veranstalter den Kunden davon zu
unterrichten.
7. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher
Umstände
Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Allegro Dresden als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann Allegro Dresden für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist Allegro Dresden verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des Kunden vorsieht. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Gewährleistungen
Abhilfe: Allegro Dresden ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Allegro Dresden kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Allegro Dresden kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden
bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe
schaffen und Ersatz der erforderlichen Anwendungen verlangen. Der Bestimmung
einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe vom Veranstalter verweigert
wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des
Reisenden geboten wird.
Minderung des Reisepreises: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des
Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis
herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in
mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die
Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den
Mangel anzuzeigen.
Kündigung des Vertrages: Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich
beeinträchtigt und leistet Allegro Dresden innerhalb einer angemessenen
Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmungen im Reisevertrag - in seinem eigenen Interesse und aus
Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung - kündigen.
Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus
wichtigem, dem Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist. Der
Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn die
Abhilfe unmöglich ist oder vom Veranstalter verweigert wird oder wenn die
sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Allegro Dresden kann für die bereits
erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden
Reiseleistungen eine Entschädigung verlangen. Dies gilt nicht, soweit diese
Leistungen infolge der Aufhebung des Vertrages für den Reisenden kein
Interesse haben..
9. Beschränkung der Haftung
Schadensersatzansprüche des Reisenden gegenüber Allegro Dresden aus dem
Reisevertrag, welche nicht Körperschäden betreffen, sind auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder soweit Allegro Dresden für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens
eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Für sonstige Schadensersatzansprüche, insbesondere solche aus Delikt, haftet
Allegro Dresden dem Reisenden nur, wenn die Schädigung auf einer
vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Allegro Dresden
oder ihrer gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Die
Haftung für eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des
Reisenden bleibt hiervon unberührt.
10. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden und gering zu halten und dem Schadenseintritt entgegenzuwirken. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandung unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder Allegro Dresden direkt zur Kenntnis zu geben.
11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend
zu machen.
Ansprüche des Reisenden verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Kunde solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem Allegro Dresden die Ansprüche schriftlich zurückweist. Die Ausschluss- und die Verjährungsfristen gelten für Ansprüche jeglicher Art auch aus unerlaubter Handlung.
Nach Ablauf der einmonatigen Ausschlußfrist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. In diesem Fall verjähren die Ansprüche des Reisenden in einem Jahr, beginnend ab dem in Satz 3 genannten Zeitpunkt.
12. Reiserücktrittskostenversicherung
Allegro Dresden empfiehlt dem Kunden, bei der Buchung der Reise den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung im Rahmen der dafür geltenden Versicherungsbedingungen vorzunehmen.
13. Pass-, Visa- und Zollbestimmungen
Der Reisende ist für die Einhaltung aller zur Durchführung der Reise erforderlichen Bestimmungen selbst verantwortlich. Alle Nachteile, welche dem Reisenden durch vorsätzliche, fahrlässige oder zufällige Verstöße gegen diese Bestimmungen erwachsen, gehen zu seinen Lasten, es sei denn, dass sie durch falsche oder fehlerhafte Informationen von Allegro Dresden hervorgerufen werden. Bei grenzüberschreitenden Reisen ist der Reisende verpflichtet eine von der deutschen Staatsangehörigkeit abweichende bekannt zu geben.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge. Änderungen von Angaben in eigenen Reiseprospekten bleiben Allegro Dresden ausdrücklich vorbehalten.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann Allegro Dresden nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen
von Allegro Dresden gegen die Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz von Allegro Dresden maßgebend.
Dresden, 29. August 2007
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